Freistellungsauftrag für Jugendliche – Steuern vermeiden

Freistellungsauftrag für JugendlicheHier erfahren Sie, wie sich mit einem Freistellungsauftrag für Jugendlichen Steuern vermeiden lassen. Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge müssen nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche zahlen. Die fällige Abgeltungsteuer ziehen die Banken sofort an. Es gibt jedoch eine legale Möglichkeit, wie sich ein Abzug von Steuern vermeiden lässt. Dafür bedarf es eines Freistellungsauftrags. Nachfolgend erklären wir Ihnen, wie sich ein Freistellungsauftrag für Jugendliche nutzen lässt, um der Abgeltungssteuer zu entgehen.

Jugendliche müssen auch Abgeltungssteuer zahlen

Kapitalerträge wie etwa Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne werden in Deutschland mit Abgeltungssteuer belastet. Der Steuersatz der Abgeltungsteuer liegt grundsätzlich bei 25 %. Dieser Steuersatz gilt nicht nur für erwachsene Sparer, sondern auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, wenn die Geldanlage auf ihren Namen läuft. Erhöht wird die Steuerbelastung noch durch den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Die Banken haben die Aufgabe, die anfallende Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge direkt einzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten. Die Banken nehmen einen direkten Steuerabzug auch dann vor, wenn das Konto oder Depot einem Minderjährigen gehört.

Freistellungsauftrag für Jugendliche einrichten

Glücklicherweise gibt es im deutschen Steuerrecht mit dem Sparerpauschbetrag einen Freibetrag für Kapitalerträge, der allen Sparern zusteht. Auch Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf einen eigenen Sparerpauschbetrag. Der Sparerpauschbetrag sorgt dafür, dass Kapitalerträge steuerfrei bleiben, solange sie die Summe von 1.000 Euro nicht überschreiten. Von den Banken und Sparkassen wird der Sparer-Pauschbetrag aber nicht automatisch beim Steuerabzug berücksichtigt. Will man durch den Sparerpauschbetrag Steuern vermeiden, ist es erforderlich erst einmal einen Freistellungsauftrag bei der Bank oder Sparkasse einzurichten. Den Freistellungsauftrag für Jugendliche müssen aber immer dessen gesetzliche Vertreter einrichten, da Minderjährige noch nicht voll geschäftsfähig sind.

Falls der Nachwuchs Sparkonten oder Juniordepots bei mehreren Finanzinstituten hat, kann man den Sparerpauschbetrag auch aufteilen und mehrere Freistellungsaufträge für Jugendliche einrichten. Ein Freistellungsauftrag für Jugendliche gilt immer ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Eltern ihn erteilt haben. Man kann den Freistellungsauftrag für Jugendliche entweder bis zum Jahresende laufen lassen oder zeitlich unbefristet erteilen. Dann läuft er solange bis er durch einen neuen Auftrag geändert oder widerrufen wird.

Sparerpauschbetrag nachträglich geltend machen

Wenn die Eltern es versäumt haben, einen Freistellungsauftrag für Jugendliche bei der Bank einzurichten, kann mit durch Sparer-Pauschbetrag auch nachträglich noch Steuern vermeiden. Dafür müssen die Eltern eine eigene Steuererklärung für ihren Nachwuchs beim Finanzamt einreichen. Bei dieser Steuererklärung müssen sie das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, die sogenannte Anlage KAP ausfüllen. Im Anschluss kann das Finanzamt ermitteln, wie viel Steuern auf Kapitalerträge der Jugendliche unter Einbeziehung des Sparerpauschbetrags zu zahlen hat. Falls die Bank zu viel Abgeltungssteuer eingezogen hat, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Jugendliche beantragen

Wenn Jugendliche jedoch so hohe Kapitalerträge haben, dass diese den Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro überschreiten, reicht ein Freistellungsauftrag für Jugendliche nicht aus, um die Abgeltungssteuer komplett zu vermeiden. Dann gibt es noch eine weitere Alternative, wie sich verhindern lässt, dass der Jugendliche Abgeltungssteuer zahlen muss. Dafür müssen die Eltern eine Nichtveranlagungsbescheinigung für Ihren Nachwuchs beim Finanzamt beantragen und dann der Bank vorlegen.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung), um Steuern zu vermeiden, kann immer dann beim Finanzamt beantragt werden, wenn die Gesamteinkünfte einer Person unter dem Grundfreibetrag liegen. Hintergrund ist, dass jedem Bürger in Deutschland der Grundfreibetrag nach § 32a EStG (Einkommensteuergesetz) zusteht. Damit soll sichergestellt das die Einkünfte bis zum Erreichen des Existenzminimums von einer Besteuerung verschont bleiben. Auch Kinder und Jugendliche haben ein Anrecht auf diesen Grundfreibetrag. Da Kinder und Jugendlicher unter 18 Jahren in der Regel noch über kein nennenswertes Arbeitseinkommen verfügen, können Sie ihren Grundfreibetrag auch für die Kapitaleinkünfte ausschöpfen.

NV-Bescheinigung ist kostenlos beantragbar

Wenn die Eltern der Bank eine vom Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt haben, darf die Bank die Kapitalerträge ohne den Abzug von Steuern an den Jugendlichen auszahlen. Für das Ausstellen der Nichtveranlagungsbescheinigung verlangt das Finanzamt keine Gebühren. Eine vom Finanzamt ausgestellte NV-Bescheinigung ist maximal für drei Jahr gültig und muss danach erneut von den Eltern beantragt werden. Liegt der Bank eine NV-Bescheinigung vor, ist ein zusätzlicher Freistellungsauftrag für Jugendliche nicht mehr notwendig.