Kindergeld bei getrennten Eltern

Kindergeld bei getrennten ElternHier erfahren Sie, an welchen Elternteil das Kindergeld bei getrennten Eltern von der Familienkasse ausgezahlt wird. Die Familienkasse überweist das Kindergeld immer nur einem Elternteil. Eine Aufteilung der Kindergeldzahlung kommt grundsätzlich nicht infrage. Solange die Eltern als Paar zusammenleben, ist es in der Regel auch egal, auf wessen Konto das Geld landet. Doch das ändert sich häufig, wenn die Beziehung in die Brüche geht und sich die Eltern trennen. Denn bei einer Trennung komm es nicht selten auch zu Streitigkeiten über die Finanzen. Nachfolgend wollen wir Ihnen deshalb die Frage beantworten, wer das Kindergeld bei getrennten Eltern erhält?

Wo lebet das Kind nach Trennung der Eltern?

An wen das Kindergeld bei getrennten Eltern ausgezahlt wird, hängt davon ab, wo das Kind nach der Trennung lebt. Demjenigen Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, steht gemäß § 64 Absatz 2 EStG auch das Kindergeld zu.

Allerdings reduzieren sich dadurch die Unterhaltsverpflichtungen des anderen Elternteils, der kein Kindergeld bekommt. Bei minderjährigen Kindern kann der Kindesunterhalt um die Hälfte des Kindergeldes gekürzt werden. Bei volljährigen Kindern ist sogar eine Kürzung der Unterhaltszahlungen um das volle Kindergeld zulässig.

Kindergeld für getrennte Eltern beim Wechselmodell

Mittlerweile erfeut sich das sogenannte Wechselmodell bei getrennt lebenden Eltern zunehmender Beliebheit. Bei dem Wechselmodell verbringen die Kinder nach der Trennung jeweils ungefähr gleich viel Zeit bei Vater und Mutter. In diesem Fall dürfen die getrennten Eltern selbst darüber bestimmen, an wen das Kindergeld gehen soll. Eine jeweils hälftige Aufteilung des Kindergeldes kommt aber auch beim Wechselmodell nicht in Betracht. Erzielen die getrennten Eltern keine Einigung, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, wer das Kindergeld erhält.

Unterhaltszahlungen als Kriterium

Aber was passiert mit dem Kindergeld nach der Trennung der Eltern, wenn das Kind schon längst nicht mehr zu Hause bei den Eltern wohnt, beispielsweise weil es woanders studiert. Dazu sollte man wissen, dass bei volljährigen Kindern noch ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind durch Studium oder Ausbildung auf einen Beruf vorbereitet wird. Sofern ein kindergeldberechtigtes Kind bei keinem der beiden getrennt lebenden Elternteile im Haushalt lebt, entscheiden die Unterhaltszahlungen darüber, an wen das Kindergeld fließt. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld in diesem Fall an den Elternteil aus, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Sollten beide Elternteile Unterhaltszahlungen an das Kind leisten, geht das Kindergeld an den Elternteil, der monatlich mehr Unterhalt zahlt.

Urteil zum Kindergeld bei getrennten Eltern

Auch die Gerichte in Deutschland mussten sich in der Vergangenheit bereits mit dem Anspruch auf Kindergeld bei getrennten Eltern auseinandersetzen. In einem Fall hatte die Mutter eines Sohnes geklagt, nachdem die Kindergeldkasse ihren Kindergeldantrag abgelehnt hatte. Die Klägerin lebte vom Vater ihres Sohnes getrennt. Weil der gemeinsame Sohn in einer anderen Stadt studierte, wohnte er weder bei seinem Vater noch bei seiner Mutter.

Von seinem Vater bekam der Sohn 500 Euro Unterhalt monatlich und von seiner Mutter 400 Euro Unterhalt monatlich. Zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltszahlungen übernahm die Klägerin in längeren zeitlichen Abständen aber auch noch weitere Kosten für ihren Sohn wie etwa Semestergebühren, Bahncard und Zahnarztkosten in Höhe von insgesamt 1502 Euro im Jahr. Demzufolge fielen zwar die monatlichen Unterhaltszahlungen des Vaters höher aus, aber die Klägerin trug über das ganze Jahr gesehen die höhere Belastung. Die Kindergeldkasse lehnte den Kindergeldantrag der Mutter dennoch ab mit der Begründung, dass der Vater monatlich den überwiegenden Teil des Barunterhalts an den Sohn zahle.

Bundesfinanzhof und Finanzgericht sind uneins

Zunächst hatte das Finanzgericht Köln in erster Instanz der Klage der Mutter auch stattgegeben. Allerdings waren der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 11.10.2018, Az. III R 45/17) und das Finanzgericht Köln in diesem Fall unterschiedlicher Meinung, sodass der BFH das vorangegangene Urteil des Finanzgerichts im Revisionsverfahren wieder aufhob. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs war im vorliegenden Fall tatsächlich der Vater vorrangig kindergeldberechtigt, obwohl die Klägerin über das ganze Jahr gesehen mehr Geld für den gemeinsamen Sohn gezahlt hatte. Dazu erklärten die Richter, dass bei der Berechnung, welcher Elternteil den höheren Unterhalt zahlt und damit kindergeldberechtigt ist, nur die regelmäßigen Monatszahlungen einzubeziehen seien.