Pflegeeltern, die ein Kind dauerhaft in ihren Haushalt aufgenommen haben, stehen rechtlich oft vor komplexen finanziellen Fragen. Eine der zentralen Leistungen ist dabei, ob es auch Kindergeld für Pflegekinder gibt? Grundsätzlich haben nicht nur leibliche Eltern einen Anspruch auf diese staatliche Unterstützung, sondern nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch Pflegeeltern.
Das familienähnliche Band
Ein Pflegekind wird im Sinne des Steuerrechts einem leiblichen Kind gleichgestellt, sofern ein auf Dauer angelegtes, familienähnliches Band besteht. Dies bedeutet, dass das Kind in der Geschwisterreihe der in der Familie lebenden Kinder wie ein eigenes Kind zählt.
Wohnsitz und Vorrangregelung
Der Anspruch auf Kindergeld für Pflegekinder ist dabei genau wie bei leiblichen Kindern an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gebunden. Wichtig zu verstehen ist, dass das Kindergeld nur einem Berechtigten ausgezahlt wird; Doppelzahlungen an leibliche Eltern und Pflegeeltern für denselben Zeitraum sind gesetzlich ausgeschlossen.
Damit ein Kind rechtlich als Pflegekind gilt und somit einen Kindergeldanspruch auslöst, müssen zudem spezifische Kriterien erfüllt sein. Ein entscheidender Faktor ist die Vollzeitpflege.
Vollzeitpflege und Integration
Das Kind muss fest in den Haushalt der Pflegeeltern integriert sein und dort seinen Lebensmittelpunkt haben. Des Weiteren muss das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern faktisch nicht mehr bestehen. Ein kurzzeitiges Besuchsrecht der leiblichen Eltern steht dem Anspruch der Pflegeeltern auf Kindergeld für Pflegekinder jedoch meist nicht entgegen, solange die wesentliche Erziehungsleistung in der Pflegefamilie erbracht wird.
Keine Erwerbsabsicht der Pflegeeltern
Die Aufnahme des Kindes darf zudem nicht zu Erwerbszwecken erfolgen. Das bedeutet, dass das Motiv der Aufnahme die Erziehung und Pflege des Kindes sein muss und nicht die Erzielung eines Gewinns, wie es etwa bei einer professionellen Kindertagespflege der Fall wäre.
Die Höhe des Kindergelds für Pflegkinder enspricht exakt dem Betrag für leibliche Kinder. Seit dem 1. Januar 2026 wurde das Kindergeld vereinheitlicht und beträgt für jedes Kind monatlich 259 €. Diese Summe wird unabhängig von der Anzahl der Kinder in der Familie pro Kind gezahlt.
Zusammensetzung der Leistungen für Pflegeeltern
Neben dem Kindergeld für Pflegekinder erhalten Pflegeeltern in Vollzeitpflege auch Leistungen für den materiellen Aufwand und die Erziehung (das sogenannte Pflegegeld). Die Pauschalbeträge für den Lebensunterhalt sind nach Alter gestaffelt und betragen im Jahr 2026:
-
Bis 6. Lebensjahr: 1.203 € (764 € Sachaufwand + 439 € Erziehungsbeitrag)
-
6. bis 12. Lebensjahr: 1.362 € (923 € Sachaufwand + 439 € Erziehungsbeitrag)
-
12. bis 18. Lebensjahr: 1.511 € (1.072 € Sachaufwand + 439 € Erziehungsbeitrag)
Ein kritischer Punkt für viele pflegende Familien ist die Anrechnung des Kindergeldes auf das vom Jugendamt gezahlte Pflegegeld nach § 39 SGB VIII. Da beide Leistungen – Kindergeld und der materielle Teil des Pflegegeldes – demselben Zweck dienen, findet eine Verrechnung statt.
Hälfte- oder Viertel-Anrechnung?
Dabei gelten folgende Regeln:
-
Erstes oder ältestes Kind: Ist das Pflegekind das einzige oder älteste Kind in der Familie, wird die Hälfte des Kindergeldes (derzeit 129,50 €) auf das Pflegegeld angerechnet.
-
Weitere Kinder: Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Geschwisterreihe, wird lediglich ein Viertel des Kindergeldes (derzeit 64,75 €) vom Pflegegeld abgezogen.
Das Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden. Pflegeeltern sollten dem Antrag eine Bestätigung des Jugendamtes über die Aufnahme des Kindes in Vollzeitpflege beifügen.
Anspruch auf Kindergeld für Pflegekinder über 18 Jahre
Der Anspruch auf Kindergeld endet in der Regel mit dem 18. Geburtstag. Er kann jedoch bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden, wenn sich das Pflegekind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, studiert oder einen Freiwilligendienst leistet.
Regelungen zum Kindergeld für Pflegekinder mit Behinderungen
Für junge Erwachsene mit Behinderungen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, kann das Kindergeld sogar zeitlich unbegrenzt weitergezahlt werden, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Quellenverzeichnis
-
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) & Einkommensteuergesetz (EStG § 32).
-
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Achtes Buch: Kinder- und Jugendhilfe.
-
Betanet.de: Kindergeld Anspruch – Höhe – Dauer.
-
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.: Empfehlungen 2026.
-
Kreis Steinfurt: Merkblatt für Pflegeeltern (Stand 2026).
-
Amt24 Sachsen: Steuern und Kindergeld bei Pflegekindern.