Wenn Menschen in einer stationären Einrichtung leben, sei es aufgrund von Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung, stellen sich oft grundlegende Fragen zur finanziellen Selbstbestimmung. Das sogenannte Taschengeld für Heimbewohner, fachsprachlich als Barbetrag bezeichnet, ist hierbei ein zentrales Instrument. Es soll sicherstellen, dass Bewohner auch dann am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, wenn ihr gesamtes Einkommen für die Heimkosten aufgewendet wird.
Gesetzliche Verankerung des Barbetrags im Sozialgesetzbuch
Der Anspruch auf das Taschengeld für Heimbewohner leitet sich primär aus dem SGB XII (Sozialhilfe) ab. Sofern die Kosten für die Unterbringung durch den Sozialhilfeträger übernommen werden, steht dem Bewohner ein monatlicher Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu. Dieser dient der Deckung persönlicher Bedürfnisse, die nicht durch die Regelleistungen des Heims (wie Verpflegung und Unterkunft) abgedeckt sind.
Zielgruppe und persönliche Verfügungsgewalt
Wichtig ist, dass das Taschengeld für Heimbewohner dem Betroffenen zur freien Verfügung stehen muss. Das Heim darf diesen Betrag nicht ohne ausdrückliche Einwilligung für zusätzliche Dienstleistungen verrechnen. Ziel ist die Wahrung der Würde und der Erhalt eines Mindestmaßes an individueller Handlungsfreiheit innerhalb des stationären Rahmens.
Die Höhe des Barbetrags für Bewohner eines Pflegeheims ist nicht willkürlich gewählt, sondern orientiert sich an den aktuellen Regelsätzen der Sozialhilfe. Da sich diese Sätze jährlich ändern, wird auch der Barbetrag regelmäßig angepasst, um der allgemeinen Preisentwicklung gerecht zu werden.
Berechnungsgrundlage beim Taschengeld für Heimbewohner
Beim Taschengeld für Heimbewohner ist gesetzlich festgeschrieben, dass es mindestens 27 % des Eckregelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 betragen muss. Für das laufende Jahr 2026 bedeutet dies einen monatlichen Mindestbetrag von 152,01 Euro (27 % des Eckregelsatzes von 563 €). Hinzukommt kommt in der Regel noch eine Bekleidungspauschale, die allerdings je nach Region unterschiedlich hoch ausfallen kann.
Zusätzliche Bedarfe und Erhöhung des Taschengelds für Heimbewohner
In bestimmten Fällen kann das Taschengeld für Heimbewohner individuell angepasst werden. Wenn beispielsweise besondere Bedarfe vorliegen, die durch den Standard-Barbetrag nicht gedeckt werden können, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialhilfeträger eine Erhöhung zu beantragen. Dies erfordert jedoch eine detaillierte Begründung und den Nachweis der Notwendigkeit.
Obwohl der Name eine gewisse Leichtigkeit suggeriert, erfüllt das Taschengeld für Heimbewohner wichtige Funktionen im Alltag. Es deckt jene kleinen Ausgaben ab, die das Leben in einem Heim persönlicher gestalten.
Typische Ausgaben im Heimalltag
Bewohner eines Pflegeheims nutzen ihr Taschengeld häufig für:
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Körperpflegeprodukte, die über die Standardversorgung hinausgehen.
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Friseurbesuche oder Fußpflege.
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Zusätzliche Genussmittel wie Kaffee, Kuchen oder Tabakwaren.
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Schreibmaterialien, Zeitschriften und Porto.
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Kleine Geschenke für Angehörige oder Mitbewohner.
Die Rolle der Heimverwaltung bei der Verwahrung
Viele Einrichtungen bieten an, das Taschengeld für Heimbewohner auf einem sogenannten Barbetragskonto zu verwalten. Dies ist oft sinnvoll, wenn Bewohner nicht mehr in der Lage sind, ihr Geld sicher auf dem Zimmer zu verwahren. Dennoch bleibt die rechtliche Kontrolle beim Bewohner oder dessen gesetzlichem Betreuer. Ein regelmäßiger Kontoauszug über die Bewegungen auf dem Barbetragskonto ist verpflichtend.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Frage, ob eigenes Einkommen (z. B. eine kleine Rente) den Anspruch auf den Barbetrag mindert. Grundsätzlich gilt: Das Einkommen wird zuerst für die Heimkosten eingesetzt.
Expertentipp:
Prüfen Sie regelmäßig die Abrechnungen des Barbetragskontos. Ein häufiger Fehler ist die Abbuchung von Leistungen, die eigentlich im Rahmen der Pflegegrade über die Pflegekasse oder den Heimentgeltvertrag abgegolten sein müssten. Das Taschengeld für Heimbewohner ist explizit für den persönlichen Bedarf reserviert. Bei Unklarheiten sollten Sie zeitnah das Gespräch mit der Heimleitung suchen oder sich an eine unabhängige Pflegberatungsstelle wenden, um die korrekte Verwendung des Geldes sicherzustellen.
Vorrang der Eigenleistung
Reicht die eigene Rente aus, um sowohl die Heimkosten als auch den Barbetrag zu decken, zahlt sich der Bewohner den Barbetrag faktisch selbst aus seinem Einkommen. Der Sozialhilfeträger springt erst ein, wenn das Einkommen so gering ist, dass nach Abzug der Heimkosten weniger als der gesetzliche Mindestbarbetrag übrig bleiben würde.
Schonvermögen und Barbetrag
Zusätzlich zum monatlichen Taschengeld für Heimbewohner steht jedem Bewohner ein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu (im Jahr 2026: 10.000 € für Alleinstehende und 20.000 € für Ehepaare). Dieses Vermögen darf nicht für die Heimkosten herangezogen werden und dient als zusätzlicher Puffer. Der monatliche Barbetrag für Bewohner eines Heims ist davon jedoch unabhängig und dient der laufenden Bestreitung des Lebensunterhalts.
Wenn ein Bewohner aufgrund kognitiver Einschränkungen (z. B. Demenz) nicht mehr selbst über seinen Barbetrag entscheiden kann, tritt die rechtliche Betreuung auf den Plan.
Aufgaben des gesetzlichen Betreuers
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ stellt sicher, dass das Taschengeld für Heimbewohner tatsächlich dem Bewohner zugutekommt. Er prüft die Abrechnungen des Heims und entscheidet in Rücksprache mit dem Bewohner (sofern möglich), welche Anschaffungen getätigt werden. Es ist unzulässig, wenn das Heim eigenmächtig über den Barbetrag für Bewohner verfügt, um etwa Personalkosten oder Standardreparaturen zu decken.
Transparenz und Kontrollrechte beim Taschengeld für Heimbewohner
Angehörige und Betreuer sollten Wert auf eine transparente Buchführung legen. Jede Entnahme vom Konto für das Taschengeld für Heimbewohner muss durch Quittungen belegbar sein. Dies schützt sowohl den Bewohner vor finanziellem Missbrauch als auch das Pflegepersonal vor unberechtigten Vorwürfen.
Quellenverzeichnis
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Sozialgesetzbuch (SGB XII), §§ 27b, 35: Leistungen in Einrichtungen und Barbetrag.
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Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG).
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Bundesministerium für Gesundheit: Ratgeber Pflege und stationäre Leistungen.
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Urteile der Sozialgerichte zur Mindesthöhe des Barbetrags (Stand 2026).