Nichtveranlagungsbescheinigung Kinder – NV-Bescheinigung

Nichtveranlagungsbescheinigung KinderDurch eine Nichtveranlagungsbescheinigung für Kinder können Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zum Erreichen des Grundfreibetrags steuerfrei realisiert werden. In Deutschland sind Kapitaleinkünfte wie etwa Zinsen oder Erträge aus einem Depot steuerpflichtig. Das gilt auch für die Kapitalerträge von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Nachfolgend erklären wir ihnen, wie Sie mithilfe einer Nichtveranlagungsbescheinigung für Kinder die Kapitalerträge Ihres Nachwuchses vor einem Zugriff des Fiskus bewahren können.

Sparerpauschbetrag bei Kapitaleinkünften

Kapitalerträge wie etwa Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne unterliegen in Deutschland seit dem Jahr 2009 der Abgeltungssteuer. Deshalb müssen die Banken 25 Prozent der Erträge des Sparers als Abgeltungssteuer direkt einbehalten und ans Finanzamt abführen. Dazu kommen ggf. noch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.

Zum Glück für alle Sparer gibt es in Deutschland einen Sparerpauschbetrag. Der Sparerpauschbetrag beläuft sich auf 1.000 Euro für Ledige. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag in Höhe von 2.000 Euro. Durch diesen Sparerfreibetrag bleiben alle Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro von einer Besteuerung verschont.

Freistellungsauftrag für Kinder einrichten

Sofern die Kapitaleinkünfte der Kinder unterhalb des Sparerpauschbetrags liegen ist die Beantragung eine Nichtveranlagungsbescheinigung für Kinder nicht erforderlich, dass ohnehin keine Beteuerung stattfindet. Es muss dafür lediglich ein Freistellungsauftrag bei der Bank eingerichtet werden. Da Kinder aber noch nicht voll geschäftsfähig sind, müssen immer die Eltern für ihr Kind den Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten. Es besteht auch die Möglichkeit den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufzuteilen, wenn das Kind Sparkonten oder Depots bei mehreren Banken hat.

Nichtveranlagungsbescheinigung bei höheren Kapitaleinkünften

Übersteigen die Kapitaleinkünfte des Kindes hingegen den Sparerfreibetrag, kann es sich lohnen, eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) für das Kind zu beantragen. Denn auch die Kapitaleinkünfte oberhalb des Sparerfreibetrags bleiben steuerfrei, sofern die gesamten Einkünfte einer Person innerhalb eines Kalenderjahrs unterhalb des Grundfreibetrags liegen. Der Grundfreibetrag soll dafür sorgen, dass die Einkünfte einer Person bis zum Erreichen des Existenzminimums steuerfrei gestellt werden.

Wer hohe Kapitaleinkünfte aber keine oder nur geringfügige andere Einkünfte hat, kann mittels NV-Bescheinigung die über dem Sparerpauschbetrag liegenden Kapitaleinkünfte von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Das ist mitunter nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Studenten oder Rentnern der Fall, da sie häufig nur über ein niedriges zu versteuerndes Einkommen verfügen.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Kinder beantragen

Eltern können die Nichtveranlagungsbescheinigung für Kinder beim zuständigen Finanzamt beantragen und dann dem Finanzinstitut vorlegen. Das zweiseitige Formular für die Beantragung der NV-Bescheinigung bekommt man direkt beim zuständigen Finanzamt. Alternativ kann man das Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung“ auch im Internet (www.formulare-bfinv.de) als PDF-Datei herunterladen. Wenn das Kind mehrere Sparkonten oder Depots bei unterschiedlichen Banken besitzt, können die Eltern auch mehrere Nichtveranlagungsbescheinigungen für das Kind beantragen, um jeder Bank ein Exemplar vorzulegen. Wenn bei der Bank eine NV-Bescheinigung vorliegt, führt die Bank keine Abgeltungsteuer an den Fiskus ab. Allerdings ist die Bank trotzdem verpflichtet, alle steuerfrei ausgezahlten Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Finanzamt nachträglich überprüfen kann, ob Sie Ihre Kapitaleinkünfte korrekt angegeben haben.

NV-Bescheinigung ist maximal drei Jahr gültig

Für die Ausstellung einer NV-Bescheinigung fallen keine Gebühren an. Die Nichtveranlagungsbescheinigung für Kinder ist maximal für einen Zeitraum von drei Jahren gültig. Danach müssen die Eltern die NV-Bescheinigung für das Kind neu beantragen, falls die dafür notwendigen Voraussetzungen immer noch vorliegen.