Taschengeldanspruch FSJ / Bundesfreiwilligendienst / BFD

Taschengeldanspruch bei FSJ und Bundesfreiwilligendienst Hier erfahren Sie Alles zum Taschengeldanspruch beim Bundesfreiwilligendienst und freiwilligen sozialen Jahr. Es gibt immer mehr junge Menschen, die sich nach Abschluss ihrer Schullaufbahn, für das Allgemeinwohl engagieren wollen. Eine gute Möglichkeit dafür bieten das freiwillige soziale Jahr (FSJ) oder der Bundesfreiwilligendienst (BFD). Beide Freiwilligendienste sind ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es kein Gehalt gibt. Trotzdem müssen die Freiwilligen nicht ganz ohne Geld auskommen. Denn Sie haben zumindest einen Taschengeldanspruch beim FSJ und BFD.

Taschengeldanspruch beim Freiwilligendienst

Wer ein freiwilliges soziales Jahr macht oder sich im Bundesfreiwilligendienst engagiert, hat einen Taschengeldanspruch. Wie viel Taschengeld sie ihren Freiwilligen jeden Monat geben, können die Einsatzstellen weitgehend selbst bestimmen. Es gibt lediglich eine gesetzlich festgelegte Obergrenze für das Taschengeld beim FSJ und BFD. Das Taschengeld für die Freiwilligen darf nicht höher sein als sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung. Im Durchschnitt bekommen Freiwillige in Deutschland aber ohnehin nur ein Taschengeld in Höhe von 150 Euro im Monat. Es gibt aber noch eine gute Nachricht für alle Freiwilligen: Das Taschengeld, dass man während eines Freiwilligendienstes erhält, bleibt steuerfrei.

Kostenfreie Unterkunft und Verpflegung für Freiwillige

Neben dem Taschengeldanspruch gibt es noch weitere Vergünstigungen beim freiwilligen sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst. Viele Dienststellen bieten für Freiwillige kostenfreie Unterkunft und Verpflegung an. Darüber hinaus erhalten die Freiwilligen oftmals auch kostenlos Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Außerdem bekommen alle Freiwilligen einen Freiwilligenausweis, der vergleichbar mit einem Studentenausweis weitere Vorteile wie etwa ermäßigte Fahrkarten oder ermäßigten Eintritt im Museum gewährt.

Anders als das Taschengeld, welches steuerfrei ist, sind Geldwerte Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung aber als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerpflichtig. Normalerweise dürften diese Einkünfte aber unterhalb der steuerlichen Freibeträge liegen, so dass sie letzten Endes trotzdem steuerfrei bleiben.

Keine Sozialversicherungsbeiträge beim Freiwilligendienst

Trotz Taschengeldanspruch dürfte das Geld bei den meisten Freiwilligen eher knapp sein. Doch zum Glück müssen die Freiwilligen keine Beiträge für die Sozialversicherung abführen, sind aber trotzdem umfassend versichert. Wer ein freiwilliges soziales Jahr macht und sich im Bundesfreiwilligendienst engagiert ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Darüber hinaus sind die Freiwilligen auch in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Damit sind die Freiwilligen im FSJ und BFD versicherungstechnisch nahezu mit einem Auszubildenden gleichgestellt. Trotzdem muss der Freiwillige selbst keine Beiträge für die Sozialversicherungen bezahlen. Die Beiträge werden in vollem Umfang, also sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil, von der Einsatzstelle übernommen.

Kindergeld bei FSJ und BFD

Zusätzlich zum Taschengeldanspruch kann beim FSJ und BFD auch ein Kindergeldanspruch bestehen. Genaugenommen hat dann aber nicht der Freiwillige selbst, sondern dessen Eltern einen Anspruch auf Kindergeld. Ob ein Kindergeldanspruch beim freiwilligen sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst besteht, hängt vom Alter des Freiwilligen ab. Solange der Freiwillige das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht weiterhin ein Kindergeldanspruch. Alternativ zum Kindergeld kann dann auch der steuerliche Kinderfreibetrag ausgeschöpft werden. Nach dem 25. Geburtstag des Freiwilligen ist dann aber definitiv Schluss mit dem Kindergeld. Denn eine Verlängerung der Bezugsdauer für das Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus, wie es früher beim inzwischen ausgesetzten Zivildienst möglich war, ist für den Bundesfreiwilligendienst vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.